Mittwoch Mittag – Recht für Planungsbüros

Projektzeitüberschreitung und Honoraranspruch

  • Porträt von Dr. Dominic Kohnen

    Impuls

    Dr. Dominic Kohnen

    Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

    Adjudikator (FIDIC) · Schiedsrichter und Schlichter

    Kohnen Partner Rechtsanwälte

  • Porträt von Benno Embser

    Moderation

    Benno Embser

    Assessor jur. (Volljurist)

    Fülling & Meysenburg

    Assekuranzmakler seit 1958

Fülling & MeysenburgVersicherungs-Programme Uwe Th. Pilz GmbHKohnen Partner Rechtsanwälte mbB
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    Landeswappen Nordrhein-Westfalen

    Landgericht Köln

    Urteil

    vom 27. März 2026 · Aktenzeichen 18 O 17/25

    Leitsätze

    1. 1.

      Im An­wen­dungs­be­reich des ver­bind­li­chen Preis­rechts der HOAI 2009 und 2013 muss die Ver­ein­ba­rung eines zu­sätz­li­chen Ho­no­rars im Falle einer Bau­zeit­ver­län­ge­rung schrift­lich und bei Auf­trags­er­tei­lung er­fol­gen, an­dern­falls ist sie un­wirk­sam.

    2. 2.

      Sieht ein In­ge­nieur­ver­trag keine Ver­gü­tungs­re­ge­lung für den Fall vor, dass es zu einer Bau­zeit­ver­län­ge­rung kommt, han­delt es sich hier­bei re­gel­mä­ßig nicht um eine plan­wid­ri­ge Re­ge­lungs­lü­cke, die im Wege der er­gän­zen­den Ver­trags­aus­le­gung zu schlie­ßen wäre.

    3. 3.

      Eine Ver­gü­tungs­an­pas­sung wegen Bau­zeit­ver­län­ge­rung nach den Grund­sät­zen des Weg­falls der Ge­schäfts­grund­la­ge setzt u.a. vor­aus, dass die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Bau­zeit Ge­schäfts­grund­la­ge war und das ver­trag­lich über­nom­me­ne Ri­si­ko un­zu­mut­bar über­schrit­ten ist. Als Auf­trag­neh­mer eines Werk­ver­trags trägt der In­ge­nieur grund­sätz­lich das Ri­si­ko von Leis­tungs­er­schwe­run­gen.

    4. 4.

      Ge­schäfts­grund­la­ge kön­nen nur bei Ver­trags­schluss be­stehen­de Vor­stel­lun­gen sein. Ein nach Ver­trags­schluss er­stell­ter Ter­min­plan be­grün­det keine „nach­träg­li­che“ Ge­schäfts­grund­la­ge.

    5. 5.

      Die schlüs­si­ge An­spruchs­dar­le­gung setzt eine kon­kre­te bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lung der je­wei­li­gen Ver­zö­ge­run­gen unter Ge­gen­über­stel­lung der Ist- und Soll-Ab­läu­fe vor­aus. Dar­zu­le­gen ist auch, ob und wenn ja wie sich be­auf­trag­te Nach­trags­leis­tun­gen auf den tat­säch­li­chen Bau­ab­lauf aus­ge­wirkt haben.

    6. 6.

      Für die schlüs­si­ge Dar­le­gung der An­spruchs­hö­he muss der In­ge­nieur vor­tra­gen, wel­che durch die Bau­zeit­ver­zö­ge­rung be­ding­ten tat­säch­li­chen Mehr­auf­wen­dun­gen er hatte.

    Quelle: LG Köln, Urteil vom 27.03.2026 – 18 O 17/25, IBR 2026, 352 = IBRRS 2026, 0914 (ibr-online.de, abgerufen am 16.09.2026). Leitsätze im Wortlaut, wie von Kohnen Partner Rechtsanwälte mbB am 15.09.2026 bereitgestellt.

    Landeswappen Nordrhein-Westfalen

    Oberlandesgericht Köln

    Beschluss

    vom 29. Januar 2026 · Aktenzeichen 11 U 137/23

    Leitsätze

    1. 1.

      Haben die Par­tei­en ver­trag­lich einen An­spruch auf zu­sätz­li­che Ver­gü­tung für dem Fall einer vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­den Bau­zeit­ver­län­ge­rung ver­ein­bart, kann für die Be­stim­mung der ver­ein­bar­ten Bau­zeit je­den­falls dann auf den zeit­lich ers­ten nach Ver­trags­schluss er­stell­ten Ter­min­plan zu­rück­ge­grif­fen wer­den, wenn die Par­tei­en ver­ein­bart haben, dass ein sol­cher Ter­min­plan nach­träg­lich Ver­trags­be­stand­teil wird.

    2. 2.

      Der ein Ver­län­ge­rungs­ho­no­rar be­geh­ren­de Auf­trag­neh­mer trägt die Dar­le­gungs- und Be­weis­last dafür, dass er die Bau­zeit­ver­län­ge­rung nicht zu ver­tre­ten hat.

    3. 3.

      So­weit der An­spruch an die „nach­weis­lich er­for­der­li­chen Mehr­auf­wen­dun­gen“ an­knüpft, be­misst sich das Ho­no­rar nach der Dif­fe­renz zwi­schen den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen des Auf­trag­neh­mers und den Auf­wen­dun­gen, die ihm ohne die Bau­zeit­ver­län­ge­rung hy­po­the­tisch ent­stan­den wären.

    Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2026 – 11 U 137/23, IBR 2026, 298 = IBRRS 2026, 0938 (ibr-online.de, abgerufen am 16.09.2026). Leitsätze im Wortlaut, wie von Kohnen Partner Rechtsanwälte mbB am 15.09.2026 bereitgestellt.

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      1 BGB §§ 313–315Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse

      Untertitel 3. Anpassung und Beendigung von Verträgen

      § 313 Stö­rung der Ge­schäfts­grund­la­ge. (1) Haben sich Um­stän­de, die zur Grund­la­ge des Ver­trags ge­wor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert und hät­ten die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit an­de­rem In­halt ge­schlos­sen, wenn sie diese Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten, so kann An­pas­sung des Ver­trags ver­langt wer­den, so­weit einem Teil unter Be­rück­sich­ti­gung aller Um­stän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re der ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Ri­si­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am un­ver­än­der­ten Ver­trag nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

      (2) Einer Ver­än­de­rung der Um­stän­de steht es gleich, wenn we­sent­li­che Vor­stel­lun­gen, die zur Grund­la­ge des Ver­trags ge­wor­den sind, sich als falsch her­aus­stel­len.

      (3) 1Ist eine An­pas­sung des Ver­trags nicht mög­lich oder einem Teil nicht zu­mut­bar, so kann der be­nach­tei­lig­te Teil vom Ver­trag zu­rück­tre­ten. 2An die Stel­le des Rück­tritts­rechts tritt für Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se das Recht zur Kün­di­gung.

      § 314 Kün­di­gung von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen aus wich­ti­gem Grund. (1) 1Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se kann jeder Ver­trags­teil aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­di­gen. 2Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem kün­di­gen­den Teil unter Be­rück­sich­ti­gung aller Um­stän­de des Ein­zel­falls und unter Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Be­en­di­gung oder bis zum Ab­lauf einer Kün­di­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

      (2) 1Be­steht der wich­ti­ge Grund in der Ver­let­zung einer Pflicht aus dem Ver­trag, ist die Kün­di­gung erst nach er­folg­lo­sem Ab­lauf einer zur Ab­hil­fe be­stimm­ten Frist oder nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung zu­läs­sig. 2Für die Ent­behr­lich­keit der Be­stim­mung einer Frist zur Ab­hil­fe und für die Ent­behr­lich­keit einer Ab­mah­nung fin­det § 323 Ab­satz 2 Num­mer 1 und 2 ent­spre­chen­de An­wen­dung. 3Die Be­stim­mung einer Frist zur Ab­hil­fe und eine Ab­mah­nung sind auch ent­behr­lich, wenn be­son­de­re Um­stän­de vor­lie­gen, die unter Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen die so­for­ti­ge Kün­di­gung recht­fer­ti­gen.

      (3) Der Be­rech­tig­te kann nur in­ner­halb einer an­ge­mes­se­nen Frist kün­di­gen, nach­dem er vom Kün­di­gungs­grund Kennt­nis er­langt hat.

      (4) Die Be­rech­ti­gung, Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, wird durch die Kün­di­gung nicht aus­ge­schlos­sen.

      Untertitel 4. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

      § 315 Be­stim­mung der Leis­tung durch eine Par­tei. (1) Soll die Leis­tung durch einen der Ver­trag­schlie­ßen­den be­stimmt wer­den, so ist im Zwei­fel an­zu­neh­men, dass die Be­stim­mung nach bil­li­gem Er­mes­sen zu tref­fen ist.

      (2) Die Be­stim­mung er­folgt durch Er­klä­rung ge­gen­über dem an­de­ren Teil.

      (3) 1Soll die Be­stim­mung nach bil­li­gem Er­mes­sen er­fol­gen, so ist die ge­trof­fe­ne Be­stim­mung für den an­de­ren Teil nur ver­bind­lich, wenn sie der Bil­lig­keit ent­spricht. 2Ent­spricht sie nicht der Bil­lig­keit, so wird die Be­stim­mung durch Ur­teil ge­trof­fen; das Glei­che gilt, wenn die Be­stim­mung ver­zö­gert wird.

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      Schuldverhältnisse aus Verträgen§§ 316–321 BGB 1

      § 316 Be­stim­mung der Ge­gen­leis­tung. Ist der Um­fang der für eine Leis­tung ver­spro­che­nen Ge­gen­leis­tung nicht be­stimmt, so steht die Be­stim­mung im Zwei­fel dem­je­ni­gen Teil zu, wel­cher die Ge­gen­leis­tung zu for­dern hat.

      § 317 Be­stim­mung der Leis­tung durch einen Drit­ten. (1) Ist die Be­stim­mung der Leis­tung einem Drit­ten über­las­sen, so ist im Zwei­fel an­zu­neh­men, dass sie nach bil­li­gem Er­mes­sen zu tref­fen ist.

      (2) Soll die Be­stim­mung durch meh­re­re Drit­te er­fol­gen, so ist im Zwei­fel Über­ein­stim­mung aller er­for­der­lich; soll eine Summe be­stimmt wer­den, so ist, wenn ver­schie­de­ne Sum­men be­stimmt wer­den, im Zwei­fel die Durch­schnitts­sum­me maß­ge­bend.

      § 318 An­fech­tung der Be­stim­mung. (1) Die einem Drit­ten über­las­se­ne Be­stim­mung der Leis­tung er­folgt durch Er­klä­rung ge­gen­über einem der Ver­trag­schlie­ßen­den.

      (2) 1Die An­fech­tung der ge­trof­fe­nen Be­stim­mung wegen Irr­tums, Dro­hung oder arg­lis­ti­ger Täu­schung steht nur den Ver­trag­schlie­ßen­den zu; An­fech­tungs­geg­ner ist der an­de­re Teil. 2Die An­fech­tung muss un­ver­züg­lich er­fol­gen, nach­dem der An­fech­tungs­be­rech­tig­te von dem An­fech­tungs­grund Kennt­nis er­langt hat. 3Sie ist aus­ge­schlos­sen, wenn 30 Jahre ver­stri­chen sind, nach­dem die Be­stim­mung ge­trof­fen wor­den ist.

      § 319 Un­wirk­sam­keit der Be­stim­mung; Er­set­zung. (1) 1Soll der Drit­te die Leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen be­stim­men, so ist die ge­trof­fe­ne Be­stim­mung für die Ver­trag­schlie­ßen­den nicht ver­bind­lich, wenn sie of­fen­bar un­bil­lig ist. 2Die Be­stim­mung er­folgt in die­sem Falle durch Ur­teil; das Glei­che gilt, wenn der Drit­te die Be­stim­mung nicht tref­fen kann oder will oder wenn er sie ver­zö­gert.

      (2) Soll der Drit­te die Be­stim­mung nach frei­em Be­lie­ben tref­fen, so ist der Ver­trag un­wirk­sam, wenn der Drit­te die Be­stim­mung nicht tref­fen kann oder will oder wenn er sie ver­zö­gert.

      Titel 2. Gegenseitiger Vertrag

      § 320 Ein­re­de des nicht er­füll­ten Ver­trags. (1) 1Wer aus einem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag ver­pflich­tet ist, kann die ihm ob­lie­gen­de Leis­tung bis zur Be­wir­kung der Ge­gen­leis­tung ver­wei­gern, es sei denn, dass er vor­zu­leis­ten ver­pflich­tet ist. 2Hat die Leis­tung an meh­re­re zu er­fol­gen, so kann dem ein­zel­nen der ihm ge­büh­ren­de Teil bis zur Be­wir­kung der gan­zen Ge­gen­leis­tung ver­wei­gert wer­den. 3Die Vor­schrift des § 273 Abs. 3 fin­det keine An­wen­dung.

      (2) Ist von der einen Seite teil­wei­se ge­leis­tet wor­den, so kann die Ge­gen­leis­tung in­so­weit nicht ver­wei­gert wer­den, als die Ver­wei­ge­rung nach den Um­stän­den, ins­be­son­de­re wegen ver­hält­nis­mä­ßi­ger Ge­ring­fü­gig­keit des rück­stän­di­gen Teils, gegen Treu und Glau­ben ver­sto­ßen würde.

      § 321 Un­si­cher­heits­ein­re­de. (1) 1Wer aus einem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag vor­zu­leis­ten ver­pflich­tet ist, kann die ihm ob­lie­gen­de Leis­tung ver­wei­gern, wenn nach Ab­schluss des Ver­trags er­kenn­bar wird, dass sein An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des an­de­ren Teils ge­fähr­det wird. 2Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht

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