Für gemeinnützige, Familien- und Unternehmensstiftungen

Verantwortung für Vermögen, das anderen gehört.

Vorstand und Kuratorium haften persönlich für Pflichtverletzungen, auch im Ehrenamt. Wir sichern die Organe mit Deckungen ab, die zur Stiftungsaufsicht und zur Gemeinnützigkeit passen.

Kurzantwort

  • Vorstand und Kuratorium haften der Stiftung gegenüber für Pflichtverletzungen – auch ehrenamtlich. Die D&O-Versicherung ist deshalb der wichtigste Baustein.
  • Die Stiftungsreform 2023 hat die Haftungsregeln bundeseinheitlich geregelt (§ 84a BGB: Haftungserleichterung nur bei Unentgeltlichkeit bzw. geringer Vergütung und leichter Fahrlässigkeit).
  • Stiftungen mit Immobilienvermögen brauchen Gebäude- und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mit korrekter Wertermittlung.
  • Operative Stiftungen (Projekte, Einrichtungen, Veranstaltungen) brauchen Betriebs- bzw. Veranstaltungshaftpflicht wie ein Unternehmen.
  • Vermögensanlage, Fördervergabe, Kooperationen: Vermögensschadenhaftpflicht und Vertrauensschaden ergänzen den Schutz.

Für wen

Gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen, Unternehmensstiftungen, Bürgerstiftungen, kirchliche Stiftungen, Treuhandstiftungen unter dem Dach eines Trägers.

Bausteine

D&O für Organe (Vorstand, Kuratorium, Beirat), Vermögensschadenhaftpflicht, Betriebs-/Veranstaltungshaftpflicht, Vertrauensschaden, Gebäude und Inhalt für Stiftungsimmobilien, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Kunst- und Sammlungsversicherung, Cyber, Rechtsschutz, Unfall für Ehrenamtliche.

Ablauf

  1. Gespräch mit Vorstand oder Geschäftsführung: Satzung, Vermögen, Tätigkeiten, Organe, bestehende Verträge.
  2. Haftungsanalyse für die Organe, Bewertung der bestehenden Deckungen.
  3. Konzept mit Priorisierung und Beitragsrahmen – abgestimmt auf das Stiftungsbudget.
  4. Umsetzung, Bericht für die Gremien, Prüfung bei Änderungen.

Passende Checklisten und Ratgeber

Häufige Fragen

Darf eine gemeinnützige Stiftung eine D&O bezahlen?

Ja. Die Beiträge sind Verwaltungskosten; sie gefährden die Gemeinnützigkeit nicht, solange sie angemessen sind.

Wer ist in der D&O versichert?

Alle Organmitglieder – auch ausgeschiedene und künftige – sowie in der Regel leitende Angestellte. Versicherungsnehmer ist die Stiftung.

Gilt der Schutz auch bei Ansprüchen der Stiftung selbst gegen den Vorstand?

Ja, das ist der Hauptfall (Innenhaftung). Genau dafür ist die D&O gemacht.

Wir sind eine Treuhandstiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit – brauchen wir eigene Verträge?

Meist läuft der Schutz über den Träger. Wir prüfen, ob er ausreicht.

Passende Sparten

Haftungs-Check für Ihre Organe

Schildern Sie uns Satzung, Vermögen, Tätigkeiten und Organe Ihrer Stiftung. Wir analysieren die Haftung von Vorstand, Kuratorium und Beirat und bewerten die bestehenden Deckungen.