Rechtliches
Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenz-Verordnung). Sie betreffen unsere Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, etwa Lebens- und Rentenversicherungen mit Anlagecharakter, Riester- und Basisrenten sowie der betrieblichen Altersversorgung.
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 3)
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir gegebenenfalls nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- beziehungsweise Nachteile für den individuellen Kunden bedeutet.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu können Sie uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 Abs. 5)
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarktteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Zurzeit kann eine Berücksichtigung aufgrund sich aufbauender, aber aktuell gegebenenfalls noch rudimentärer Informationen der Versicherer zu ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5)
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Das bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung (Artikel 6 Abs. 2)
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten sowie zur betrieblichen Altersversorgung werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.
Ergibt eine pflichtgemäße Einschätzung für ein Produkt, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, eine vergleichbare oder bessere Rendite, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.
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