Versicherungsbegriffe von A bis Z
Glossar
Kurz und verständlich erklärt. Für den Leistungsumfang bleibt die Definition im jeweiligen Vertrag maßgeblich.
A
- Abwehrkosten
- Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachter, die entstehen, wenn ein Haftpflichtversicherer einen unberechtigten Anspruch gegen Sie abwehrt. Sie sind in der Haftpflichtversicherung enthalten und werden je nach Vertrag zusätzlich zur Deckungssumme gezahlt oder darauf angerechnet. Relevant für alle Haftpflichtsparten.
- Allgefahrendeckung (All-Risk)
- Versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, statt einer Liste versicherter Gefahren. Üblich bei Kunst-, Elektronik- und Bauleistungsversicherung, als Premium-Option bei Gebäude und Hausrat.
- Allmählichkeitsschaden
- Ein Schaden, der nicht plötzlich, sondern über längere Zeit entsteht, zum Beispiel durch Feuchtigkeit, Ruß oder Temperatur. In älteren Haftpflichtverträgen ausgeschlossen, in guten eingeschlossen.
- Anzeigepflicht (vorvertragliche)
- Beim Abschluss müssen alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantwortet werden, etwa zu Vorerkrankungen oder Vorschäden. Falsche Angaben können zu Rücktritt oder Leistungsfreiheit führen. Besonders wichtig bei Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Berufshaftpflichtversicherung.
- Assekuranz
- Anderes Wort für Versicherungswirtschaft.
- Ausschluss
- Ein Risiko, das der Vertrag ausdrücklich nicht deckt, zum Beispiel Vorsatz, Krieg, Kernenergie oder bestimmte Tätigkeiten. Ausschlüsse stehen in den Bedingungen und sind der Grund, warum wir Verträge lesen.
B
- Beitrag (Prämie)
- Der Preis der Versicherung. Kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden; unterjährige Zahlung kostet oft einen Zuschlag.
- Berufshaftpflicht
- Haftpflichtversicherung für Berufe, bei denen Fehler vor allem Vermögensschäden verursachen, etwa Architekten, Ingenieure, Anwälte oder Steuerberater. Deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit.
- Betriebliche Altersversorgung (bAV)
- Altersvorsorge über den Arbeitgeber, meist per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung. Arbeitnehmer haben darauf einen gesetzlichen Anspruch (§ 1a BetrAVG); bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber 15 Prozent zuschießen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart.
- Betriebliche Krankenversicherung (bKV)
- Vom Arbeitgeber für die Belegschaft abgeschlossene Zusatzversicherung, etwa für Zahnersatz, Vorsorge oder ein Gesundheitsbudget. In der Regel ohne Gesundheitsprüfung; Beiträge bis zur Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat können steuerfrei bleiben.
- Betriebsunterbrechung (BU / Ertragsausfall)
- Versicherung des entgangenen Gewinns und der fortlaufenden Kosten, wenn der Betrieb nach einem Sachschaden stillsteht. Nicht zu verwechseln mit Berufsunfähigkeit, die ebenfalls BU abgekürzt wird.
C
- Claims-made-Prinzip
- Versichert sind Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit erhoben werden, unabhängig davon, wann der Fehler passierte. Üblich bei D&O und Vermögensschadenhaftpflicht. Macht Rückwärtsdeckung und Nachhaftung wichtig.
- Courtage
- Die Vergütung des Versicherungsmaklers, gezahlt vom Versicherer aus dem Beitrag. Sie ist im Beitrag enthalten, ob Sie einen Makler haben oder nicht.
D
- D&O-Versicherung
- Directors and Officers: Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte gegen persönliche Inanspruchnahme wegen Fehlern in der Unternehmensführung.
- Deckungssumme
- Der Höchstbetrag, den der Versicherer pro Schadenfall zahlt; in der Haftpflicht auch Versicherungssumme genannt. In der Privathaftpflicht sind mindestens 10 Mio. Euro üblich, in der Betriebshaftpflicht 5 bis 10 Mio. Euro, bei Planern je nach Projekt.
- Deckungszusage
- Die verbindliche Erklärung des Versicherers, dass ein Schaden unter den Vertrag fällt. Vorher ist nichts sicher, auch nicht, wenn der Vertrag eigentlich passt.
- Deliktunfähigkeit
- Kinder unter sieben Jahren, im motorisierten Straßenverkehr unter zehn Jahren (§ 828 BGB), und bestimmte Personen haften rechtlich nicht für Schäden. Der Geschädigte bleibt dann auf dem Schaden sitzen, es sei denn, die Privathaftpflicht schließt deliktunfähige Personen ein.
E
- Elementarschäden
- Naturgefahren jenseits von Sturm und Hagel: Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Nur mit Zusatzbaustein versichert.
- Erstinformation
- Pflichtdokument, das ein Versicherungsmakler beim ersten Kontakt übergibt: Status, Registrierung, Beschwerdestellen, Vergütung (§ 15 VersVermV).
F
- Fahrlässigkeit, grobe
- Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, etwa eine unbeaufsichtigte Kerze, ein bei Abwesenheit gekipptes Fenster oder eine übersehene rote Ampel. Alte Verträge leisten dann gar nicht oder gekürzt; gute Verträge verzichten auf die Kürzung.
- Forderungsausfalldeckung
- Baustein der Privathaftpflicht: Wenn jemand Sie schädigt und selbst weder Versicherung noch Geld hat, zahlt Ihre eigene Haftpflicht, als wäre sie die des Schädigers.
G
- Gefährdungshaftung
- Haftung ohne Verschulden allein aufgrund einer Gefahrenquelle: Tierhalter (§ 833 BGB), Kfz-Halter, Betreiber von Anlagen. Deshalb sind Tierhalter- und Kfz-Haftpflicht so wichtig.
- Gefahrerhöhung
- Eine Veränderung nach Vertragsschluss, die das Risiko erhöht, zum Beispiel ein Gerüst am Gebäude, Leerstand oder eine neue Tätigkeit. Sie muss dem Versicherer angezeigt werden (§ 23 VVG); sonst drohen Kürzung oder Kündigung.
- Gleitender Neuwert
- Verfahren in der Gebäudeversicherung: Der Versicherungswert wird über den Wert 1914 und den aktuellen Baupreisindex jährlich angepasst. Der Versicherer verzichtet dann auf den Einwand der Unterversicherung.
- Gruppenunfallversicherung
- Unfallversicherung, die ein Unternehmen oder Verein für seine Mitarbeiter oder Mitglieder abschließt, oft rund um die Uhr und nicht nur bei der Arbeit. Sie ergänzt die gesetzliche Unfallversicherung, die nur Arbeits- und Wegeunfälle abdeckt.
H
- Haftzeit
- In der Betriebsunterbrechungsversicherung der Zeitraum ab Schaden, für den der Ertragsausfall maximal gezahlt wird, zum Beispiel 12, 18 oder 24 Monate.
- HOAI
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Regelt Leistungsbilder, Leistungsphasen und Honorarermittlung. Seit 2021 sind die Honorarsätze nicht mehr verbindlich, aber die Struktur bleibt Maßstab: Wird nach HOAI abgerechnet, muss die Rechnung ihr folgen, um prüffähig zu sein.
I
- Innenhaftung
- Anspruch des eigenen Unternehmens, Vereins oder der Stiftung gegen den eigenen Geschäftsführer oder Vorstand. Häufigster Fall der D&O.
K
- Kasko
- Versicherung des eigenen Fahrzeugs: Teilkasko für Diebstahl, Glas, Wild, Sturm und Brand, Vollkasko zusätzlich für Unfall und Vandalismus.
L
- Leistungsphasen
- Die neun Abschnitte einer Planungsleistung nach HOAI, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, jeweils mit einem Prozentsatz des Honorars.
M
- Maklervertrag / Maklervollmacht
- Der Vertrag zwischen Ihnen und uns mit dem Auftrag zur Betreuung, und die Vollmacht, die uns erlaubt, für Sie mit Versicherern zu handeln. Beides jederzeit kündbar beziehungsweise widerrufbar.
- Maximierung
- Wie oft die Deckungssumme in einem Versicherungsjahr höchstens zur Verfügung steht, zum Beispiel zweifach. Wichtig bei der Berufshaftpflicht: Mehrere Schäden können die Summe aufbrauchen.
- Mitversicherte Person
- Wer neben dem Versicherungsnehmer Schutz genießt: Familie in der Privathaftpflicht, Mitarbeiter in der Betriebshaftpflicht, Organe in der D&O.
N
- Nachhaftung
- Der Zeitraum nach Vertragsende, in dem Ansprüche wegen früherer Fehler noch gedeckt sind. Bei Berufshaftpflicht und D&O entscheidend, idealerweise unbegrenzt.
- Neuwert / Zeitwert
- Neuwert: Preis für eine neue Sache gleicher Art und Güte. Zeitwert: Neuwert abzüglich Alter und Abnutzung. Hausrat und Gebäude sind zum Neuwert versichert, Kfz in der Kasko zum Wiederbeschaffungswert.
O
- Objektdeckung (Projektdeckung)
- Berufshaftpflichtversicherung für ein einzelnes Bauvorhaben mit eigener Summe und Laufzeit, oft für alle Planungsbeteiligten.
- Obliegenheiten
- Pflichten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Schaden: wahrheitsgemäße Angaben, Gefahrerhöhungen anzeigen, Schäden unverzüglich melden, Schaden mindern. Verstöße können zu Kürzungen führen.
P
- Passiver Rechtsschutz
- Die Haftpflichtversicherung verteidigt Sie gegen unberechtigte Ansprüche, ohne dass Sie eine Rechtsschutzversicherung brauchen.
- Prüffähigkeit
- Eine Honorarrechnung ist prüffähig, wenn der Auftraggeber die Berechnung nachvollziehen kann: Grundlagen, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen. Nur eine prüffähige Rechnung wird fällig.
R
- Regress
- Rückgriff des Versicherers auf den Verursacher, nachdem er den Schaden seines Kunden ersetzt hat (§ 86 VVG). Deshalb braucht auch, wer einen Schaden verursacht, eine eigene Haftpflichtversicherung.
- Rückstau
- Wasser, das bei Starkregen aus der Kanalisation durch Abflüsse ins Gebäude zurückdrückt. Nur mit Elementarbaustein und häufig nur mit funktionierender Rückstausicherung versichert.
- Rückwärtsdeckung
- Einschluss von Fehlern, die vor Vertragsbeginn passiert sind, aber erst später zu Ansprüchen führen. Wichtig beim Versichererwechsel in Berufshaftpflicht, D&O und Vermögensschadenhaftpflicht.
S
- Sachwalter
- Rechtliche Rolle des Versicherungsmaklers: Er ist Interessenvertreter des Kunden, nicht des Versicherers (§ 59 VVG, BGH-Rechtsprechung).
- Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
- Der Teil des Schadens, den Sie selbst tragen. Senkt den Beitrag; sinnvoll, wenn Sie kleine Schäden selbst tragen können.
- Sublimit
- Eine Obergrenze innerhalb der Deckungssumme für bestimmte Schäden, zum Beispiel Schlüsselverlust 50.000 Euro oder Wertsachen 30 Prozent. Oft übersehen, im Schadenfall entscheidend.
- Summenausgleich
- In Gebäude- und Hausratverträgen: Zu hoch versicherte Positionen gleichen zu niedrig versicherte aus. Kann Unterversicherung teilweise abfangen.
T
- Tätigkeitsschaden
- Schaden an einer fremden Sache, an der Sie gerade arbeiten, etwa wenn ein Handwerker die Heizung beschädigt, die er repariert. In der Betriebshaftpflicht oft begrenzt, für Handwerker zentral.
U
- Unterversicherung
- Die Versicherungssumme ist niedriger als der tatsächliche Wert. Folge: Der Versicherer kürzt jeden Schaden im Verhältnis; 60 Prozent versichert bedeutet 60 Prozent ersetzt. Vermeidbar durch korrekte Summen oder einen Unterversicherungsverzicht.
- Unterversicherungsverzicht
- Der Versicherer verzichtet auf die Kürzung wegen Unterversicherung, wenn Sie eine bestimmte Summe versichern, zum Beispiel einen festen Betrag pro Quadratmeter, oder das Wert-1914-Verfahren nutzen.
V
- Vermögensschaden
- Ein Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist, sondern nur Geld kostet: Fristversäumnis, falsche Beratung, Ertragsverlust. Nur mit Vermögensschadenhaftpflicht oder Berufshaftpflicht gedeckt.
- Versicherungsfall
- Das Ereignis, das die Leistungspflicht auslöst: der Brand, der Unfall, die Anspruchserhebung. Was genau als Versicherungsfall gilt, definieren die Bedingungen.
- Versicherungsmakler
- Vermittelt Versicherungen im Auftrag des Kunden und ist gesetzlich dessen Interessenvertreter (§ 59 Abs. 3 VVG). Er arbeitet mit vielen Versicherern zusammen und wird in der Regel über die Courtage vergütet, die im Beitrag enthalten ist.
- Versicherungsnehmer
- Wer den Vertrag abschließt und den Beitrag zahlt. Nicht immer identisch mit der versicherten Person; bei der D&O ist das Unternehmen Versicherungsnehmer, versichert sind die Organe.
- Versicherungsschein (Police)
- Die Urkunde über den Vertrag mit Versicherungsscheinnummer, Summen, Beitrag und Bedingungen. Die Nummer brauchen Sie für jede Anfrage, auch bei unseren Services.
- Versicherungsvertreter
- Vermittelt im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer (§ 59 Abs. 2 VVG) und vertritt deren Interessen. Das Gegenstück zum Versicherungsmakler, der im Auftrag des Kunden handelt.
- Vertrauensschadenversicherung
- Ersetzt Vermögensschäden, die eigene Mitarbeiter oder Dritte dem Unternehmen vorsätzlich zufügen, etwa durch Unterschlagung, Betrug oder gefälschte Zahlungsanweisungen. Für Verwaltungen mit Fremdgeldern besonders wichtig.
W
- Wartezeit
- Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem noch kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz besteht, etwa in der Kranken-, Rechtsschutz- oder Tierkrankenversicherung. Bei einem Wechsel darauf achten, dass keine Lücke entsteht.
- Wert 1914
- Fiktiver Gebäudewert in Goldmark des Jahres 1914 als stabile Basis für den gleitenden Neuwert. Wird mit dem Baupreisindex multipliziert.
- Wissentliche Pflichtverletzung
- Wer bewusst gegen eine Pflicht verstößt, hat keinen Versicherungsschutz. Gute Verträge zahlen Abwehrkosten bis zur Feststellung und verzichten in Grenzfällen auf den Einwand.
Z
- Zeitselbstbehalt
- In der Betriebsunterbrechungs- und Cyberversicherung: Die ersten Stunden oder Tage des Stillstands trägt der Versicherte selbst.
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