Versicherungsschutz verstehen

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Schutz bei reinen Vermögensschäden: Wer eine Vermögensschadenhaftpflicht benötigt und worauf bei Bedingungen zu achten ist.

Kurzantwort

Wenn ein Fehler keinen Menschen verletzt und nichts kaputt macht, sondern „nur“ Geld kostet, spricht man von einem reinen Vermögensschaden – und genau den deckt die Betriebshaftpflicht nicht. Die Vermögensschadenhaftpflicht schließt diese Lücke für Berater, Verwalter, Vermittler, IT-Dienstleister und alle, deren Arbeit aus Wissen, Prüfung oder Verwaltung besteht. Für einige Berufe ist sie Pflicht (Immobilienverwalter, Versicherungsmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte).

Das Wichtigste in Kürze

  • Deckt reine Vermögensschäden Dritter aus beruflichen Fehlern: falsche Beratung, versäumte Fristen, fehlerhafte Berechnungen, Datenverlust beim Kunden.
  • Pflicht für WEG-Verwalter (§ 26a WEG), Versicherungsmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer; dringend empfohlen für Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Sachverständige, Projektsteuerer, Datenschutzbeauftragte.
  • Summen: 250.000 bis 1 Mio. Euro Standard; je nach Auftragswerten und Vertragsanforderungen mehr.
  • Claims-made-Prinzip: Es zählt der Zeitpunkt der Anspruchserhebung – Nachhaftung und Rückwärtsdeckung sind deshalb entscheidend.
  • Für Planer ist die Vermögensschadendeckung Teil der Berufshaftpflicht – siehe dort.

Für wen

Immobilienverwalter, Unternehmensberater, IT-Dienstleister und Softwarehäuser, Sachverständige, Projektsteuerer, Vermittler, Datenschutzbeauftragte, Übersetzer, Werbeagenturen, Vereine und Stiftungen (Vermögensverwaltung).

Was ist üblicherweise versichert

Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden aus der versicherten Tätigkeit, Abwehr unberechtigter Ansprüche, Verstöße durch Mitarbeiter, teilweise Verlust von Dokumenten und Daten, Ansprüche aus Fristversäumnis, Verletzung von Aufklärungspflichten.

Auf diese Vertragsdetails kommt es an

  • Vollständige Tätigkeitsbeschreibung
  • Nachhaftung (mindestens 5 Jahre, besser unbegrenzt) und Rückwärtsdeckung
  • Mitversicherung freier Mitarbeiter
  • Verzicht auf Einrede der wissentlichen Pflichtverletzung bis zur Feststellung
  • Bei Verwaltern: Vertrauensschaden- und Vorsatzbaustein für Mitarbeiter, Deckung für Fremdgelder
  • Bei IT-Dienstleistern: Sachschäden an Daten, Verstöße gegen Datenschutz, Vertragsstrafen (begrenzt)

Häufige Deckungslücken

Betriebshaftpflicht vorhanden, Vermögensschaden nicht. Tätigkeiten außerhalb der Beschreibung. Zu kurze Nachhaftung bei Aufgabe. Vertragliche Haftungsübernahmen gegenüber Auftraggebern ohne Einschluss.

Häufige Fragen

Habe ich das nicht schon in der Betriebshaftpflicht?

Nein. Die Betriebshaftpflicht deckt Vermögensschäden nur als Folge von Personen- oder Sachschäden.

Was bedeutet Claims-made?

Der Anspruch muss während der Vertragslaufzeit (oder der Nachhaftung) erhoben werden – nicht der Fehler. Deshalb ist die Nachhaftung so wichtig.

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